Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Jahr 2015 verbraucherfreundlich gezeigt. Urteile erlauben es Kunden ihre Lebensversicherung, die sie zwischen 29.07.1994 und 31.12.2007 abgeschlossen haben, rückabzuwickeln. Dies gilt auch für nach dem 01.01.2003 gekündigte oder ausgelaufene Verträge
Vertragsbeginn vor dem Jahr 2005. Hier sind die Erträge beim Verkauf steuerfrei, wenn der Vertrag eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren hatte, und wenn der mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt wurden. Verträge, die ab dem 31. März 1996 geschlossen wurden, gilt außerdem, dass ein Todesfallschutz in Höhe von mindestens 60 Prozent der Beitragssumme vereinbart worden sein muss. Sind diese Vorgaben nicht erfüllt, muss der Kunde die Differenz zwischen Kaufpreis und den insgesamt gezahlten Beiträgen versteuern.
Vertragsbeginn ab dem Jahr 2005. Hier zahlt der Verkäufer beim Verkauf Abgeltungssteuer. Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis und den gezahlten Beiträgen. Übersteigt die Beitragssumme den Kaufpreis fallen keine Steuern an.